Institut Dr. Flad - Berufskolleg für Chemie, Pharmazie und Umwelt - CTA, UTA, PTA

 
 
Das CHF Aktuelles Ausbildung Berufsinformation Projekte
Das CHF Extras Aktuelles Gästebuch Ausbildung Kontakt Berufsinformation Suchen Projekte Eduthek
Extras Gästebuch Kontakt Suchen  Eduthek

Aktuell im Institut Dr. Flad
 
Benzolring online
Benzolring
Freiplätze
Freiplätze
Das Institut Dr. Flad ist seit 1998 QM-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001

QM-zertifiziert
PSE-Quiz
PSE-Quiz
Preisrätsel
Preisrätsel
eCards
eCards
Die Instituts-CD
Instituts-CD
Die E-Mail-Datenbank für Fladianer
Fladianer
FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
FAQ
Die Ausbildung im CHF
Unsere Broschüren
Leitfaden durch unser Ausbildungsangebot
Voraussetzungen
Anmeldung
FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Informationen für ausländische Studienbewerber
Kosten aktuelle Rubrik
Ausbildungsplan
Unterricht
Arbeitsgemeinschaften
Computerraum
Bibliothek
Stipendium
Wohnen
Leben und Lernen in Stuttgart
Ausbildungskosten
Vergünstigungen und Fördermittel
Ausbildungskosten - steuerliche Behandlung
 
Ausbildungskosten
  • Für die Ausbildung wird pro Semester ein Unkostenbeitrag in Höhe von 630 EUR erhoben, der in sechs Monatsraten zu je 105 EUR aufgeteilt werden kann.

    Schulbücher stehen auf Antrag kostenlos zur Verfügung.

    Die Gebühr für das staatliche Abschlussexamen beträgt 80 EUR; für die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife kommen noch 30 EUR dazu.

 zurück zum Seitenanfang
Vergünstigungen und Fördermittel

Unter bestimmten Bedingungen können die Schüler des CHF staatliche Ausbildungshilfen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch nehmen.
Die Förderungsmittel für Berufsfachschüler müssen beim Amt für Ausbildungsförderung des Heimatortes beantragt werden. Die hierzu erforderlich Bescheinigung nach Paragraph 9 BAföG stellt das Institut nach erfolgter Aufnahme aus.

August 2008: BAföG-Erhöhung
Es gibt mehr Geld: Der Staat erhöht alle BAföG-Sätze um zehn Prozent. Gleichzeitig können sich in Zukunft mehr Auszubildende für die Förderung bewerben: Erhöht wird nämlich auch die Einkommensgrenze der Eltern, bis zu der die Kinder BAföG-berechtigt sind. Diese Freibeträge steigen um acht Prozent auf 1.555 Euro. Mit BAföG lässt sich nicht nur ein Studium an Universitäten, Fachhochschulen und Akademien finanzieren. Die Förderung bezieht sich auch auf Ausbildungen an Berufsfachschulen und Berufskollegs. Weitere Informationen gibt es unter www.das-neue-bafoeg.de oder unter der kostenlosen Hotline 0800-223 63 41.

 

Im Rahmen des Förderprogramms "Studiere gleich und zahle später" gewährt der Verein der Freunde des Instituts Dr. Flad e.V. auf Antrag ein zinsloses Darlehen, das erst nach der Ausbildung in kleinen Raten zurückgezahlt werden braucht.

Bei überdurchschnittlichen Leistungen wird es teilweise oder sogar ganz in ein Stipendium umgewandelt.
Auch eine bestimmte Anzahl Freiplätze stellt das Institut zur Verfügung - denn am Geld soll die Ausbildung nicht scheitern!

 zurück zum Seitenanfang
Ausbildungskosten - steuerliche Behandlung

Gemäß des am 28. November 2008 beschlossenen Jahressteuergesetzes 2009 lautet der neue § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG künftig wie folgt:

[Absetzbar sind ...]
"30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich."